BGH zu Verhältnis Umsatzsteuervoranmeldung und -jahressteuererklärung

Der Bundesgerichtshof hat mit am 27.02.2019 veröffentlichtem Beschluß vom vom 25.10.2018 – 1 StR 7/18 – bestätigt, dass seine im Jahr 2017 (1 StR 536/16) erfolgte Rechtsprechungsänderung zum Konkurrenzverhältnis zwischen falscher Umsatzsteuervoranmeldung und falscher Umsatzsteuerjahreserklärung auch für den Fall von unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen zu unterlassener Umsatzsteuerjahreserklärung gilt.

Die fehlerhaften/unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen gelten hinsichtlich der fehlerhaften/unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Vortaten. Es liegen also (bei monatlicher Voranmeldungspflicht) nicht insgesamt 13 Steuerhinterziehungstaten vor, sondern nur 1 Tat und 12 mitbestrafte Vortaten.